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Juni 2004 |
Steuerliche Qualifikation der Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern |
Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag Im Folgenden sei auf die letzte Rechtssprechung zu diesem endlosen Thema eingegangen: Die Bezüge stellen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar und sind kommunalsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtig, es sei denn es besteht ein Unternehmerwagnis. Die bloße Vereinbarung, dass die Entlohnung vom Erfolg der Ges.m.b.H. abhängig sei, bewirkt aber noch kein Unternehmerrisiko, wenn kontinuierlich Akontozahlungen erfolgen (VwGH 24.06.2003,2003/14/0016). Im folgenden Fall sah der VwGH E.17.12.2003,2001/ 13/0200 aber ein Unternehmerwagnis als gegeben: Schlussfolgerung Ein Unternehmerwagnis ist dann gegeben, wenn die Vereinbarung so gestaltet ist, dass die Bezugshöhe konkret aus dem Betriebsergebnis abgeleitet werden kann und diese Vereinbarung auch tatsächlich so gelebt wird. Umsatzsteuer Entgegen der VwGH-Rechtsprechung galt bislang der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen in Ausübung seiner gesellschaftsrechtlichen Qualifikation im Sinne der Finanzverwaltung als Nichtunternehmer. Seine Bezüge waren daher nicht umsatzsteuerbar. Laut Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2003 hat sich aber das BMF zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, wonach diese Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie zu mehr als 50 % beteiligt sind oder über eine Sperrminorität verfügen. Ganz so heiß wird das aber offensichtlich nicht gegessen, da dem Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt wird, sich wie bisher als Nichtunternehmer behandeln zu lassen. Laut RZ 184 UStRLbesteht ein Wahlrecht. Bild: © Boggy - Fotolia |
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