Kurz-Info: Ausweitung der Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG
Mai 2026
Die Mitteilungspflicht (Meldepflicht) gem. § 109a EStG hat jedes Jahr elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen und verpflichtet zur Mitteilung bestimmter Daten von natürlichen Personen, wenn diese im Vorjahr außerhalb eines Dienstverhältnisses bestimmte Leistungen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leistungen als Aufsichtsratsmitglied, als Stiftungsvorstand, oder als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender. Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren i.S.d. § 99a EStG begründen. Darunter fallen üblicherweise Vergütungen für die Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder...