Abflusszeitpunkt bei Kontoüberweisungen
August 2004
Die Überweisung erfolgte von einem Girokonto mit einem Schuldenstand, im nächsten Jahr mit Valuta 31. Dezember. Der VwGH hatte zu entscheiden, welchem Jahr der Abfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG zuzurechnen ist. Der VwGH E.22.1.2004, 98/14/0025 entschied für den Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung durch die Bank im Folgejahr. Steuerlich ist dieser Umstand insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Abbuchungsauftrag Ende Dezember, die tatsächliche Abbuchung aber erst Anfang Jänner erfolgt. Die Valutastellung ist demnach unbeachtlich. Eine gesetzliche Ausnahme besteht aber für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich...