Bilanzierung von Ersatzansprüchen
Oktober 2020
Unternehmen sind in der Praxis oftmals damit konfrontiert, dass Verpflichtungen bestehen, für die dem Unternehmen Ersatzansprüche zustehen. Dies kann beispielsweise bei Versicherungs-, Gewährleistungs- oder sonstigen Regressansprüchen der Fall sein. Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) bestehen für die Bilanzierung von Ersatzansprüchen keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die korrekte Bilanzierung ist daher aus den allgemeinen Bestimmungen des UGB abzuleiten, wobei zwischen Ersatzansprüchen, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, und Ersatzansprüchen, die noch nicht aktivierbar sind, zu unterscheiden ist. Sofern der Ersatzanspruch noch nicht aktivierbar ist, ist dieser bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe...