Die Beschäftigung von Bürgern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
August 2008
Für EWR-Bürger neu, das sind Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwendung. Sie dürfen nur mit Bewilligung in Österreich beschäftigt werden. Die Unionsbürgerschaft gewährt das Recht auf Freizügigkeit im gesamten EU-Raum, das heißt, EU-Bürger haben das Recht, im gesamten EU-Raum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die oben genannten Mitgliedstaaten besteht jedoch eine Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren (ab 1.5.2004): Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegen EU-Bürger aus den genannten neuen Mitgliedstaaten den strengen...