Mietzinsanhebung gemäß § 12a MRG
Juli 2005
Veräußert ein Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters ex lege aufgrund § 12a MRG (Mietrechtsgesetz) in das Hauptmietverhältnis ein. Diese Regelung gilt jedoch nur im Vollanwendungsbereich des MRG. Die Mietrechte gehen somit auf den Erwerber des Unternehmens über ohne, dass der Vermieter ein Kündigungsrecht hat, oder den Übergang der Mietrechte verhindern könnte. Der Vermieter ist jedoch berechtigt bei Unternehmensveräußerung den Mietzins anzuheben, falls der bisher vom ehemaligen Mieter und Unternehmensveräußerer bezahlte Mietzins niedriger...