UFS verneint Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften
Januar 2010
Das Gebührengesetz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechtsgeschäfte wie z.B. Bestands-, Darlehens- und Kreditverträge oder über Vergleiche, Zessionen oder Wechsel errichtet werden. Im Detail sind für die Entstehung der Gebührenpflicht mehrere Voraussetzungen zu erfüllen – das entsprechende Rechtsgeschäft muss im Gebührengesetz erwähnt werden, das Rechtsgeschäft muss schriftlich vorliegen (Urkunde), das Rechtsgeschäft muss unterzeichnet worden sein und es muss Beweiskraft gegeben sein. Wirtschaftliches bzw. juristisches Ziel ist, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kriterium der Schriftlichkeit führt...