Unbestellte Warenlieferungen sind als aggressive Geschäftspraktik verboten
August 2018
Der Kampf um Kunden und Marktanteile bringt es mit sich, dass sich Unternehmen der unterschiedlichsten Werbe- sowie Kundenbindungsmethoden bedienen. Von Sammelpässen, Treuepunkten, Sonderangeboten reicht die Bandbreite bis hin zu Probepackungen, Probeabonnements usw. Abgesehen von der betriebswirtschaftlichen Wirksamkeit der unterschiedlichen Methoden sollte stets darauf geachtet werden, dass dabei keine rechtlichen Grenzen , insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes , überschritten werden. Der Oberste Gerichtshof (GZ 4 Ob 68/18f vom 29.5.2018) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine kreative Werbeaktion eines Verlagshauses noch im Rahmen des Erlaubten liegt oder bereits eine verbotene aggressive Geschäftspraktik darstellt....