Meldeverpflichtung für bestimmte Honorarzahlungen gemäß § 109 a EStG
Januar 2003
Für taxativ angeführte Honorarzahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, die nach dem 1. Jänner 2002 von Unternehmen geleistet werden, sind nach Ende des Kalenderjahres Mitteilungen an das Finanzamt zu übersenden. Dies trifft erstmals im Jahre 2003 für Zahlungen im Jahre 2002 zu. :: Mitteilungsverpflichtete Unternehmen im Sinne des § 2 UStG (auch ausländische) sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch ohne Unternehmereigenschaft) unterliegen dieser Mitteilungsverpflichtung. :: Leistungserbringer Darunter fallen natürliche Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, ARGE, Miteigentumsgemeinschaft) bei...