Verlängerte Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben gilt auch bei Ableben des Steuerpflichtigen
			      Juli 2018
	 	 Der Zweck der  Verjährungsbestimmungen  im Abgabenrecht liegt darin, dass infolge Zeitablaufes  Rechtsfriede  eintritt und dass  Beweisschwierigkeiten  und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden. Hat aber der Abgabengläubiger (das  Finanzamt ) keine Möglichkeit, dass Bestehen seines Anspruches zu erkennen, so entspricht es dem Sinn des Institutes der Verjährung, dass die  Durchsetzung der hinterzogenen Abgaben  erst nach  Ablauf einer längeren Frist  unzulässig wird. Die verlängerte Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben  10 Jahre .   In einer jüngst ergangenen Entscheidung des  VwGH  (GZ Ro...