OGH verlängert Gültigkeit von Gutscheinen
September 2012
Der Oberste Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Urteil (28.6.2012, 7 Ob 22/12d) entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen ohne konkrete Angabe von Gründen unzulässig ist und grundsätzlich von einer Gültigkeit des Gutscheins von 30 Jahren auszugehen ist. Der Gutscheinanbieter ist zwar nicht zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet, hat aber alternativ den Gutscheinwert (zurück) zu erstatten . Im konkreten Fall hatte ein Online-Vermittler von Thermengutscheinen deren Gültigkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei Jahre begrenzt – für den OGH war dies ein zu kurzer Gültigkeitszeitraum , da der Online-Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Vorleistungen erbringen...